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Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat richtig nutzen

Menschen mit Pflegegrad steht ein monatlicher Entlastungsbetrag zu. Wir erklären Höhe, Anspruch und wie Sie ihn für Haushaltshilfe einsetzen – inklusive Beispielrechnung.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein zweckgebundener Geldbetrag der Pflegekasse für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause leben. 2026 beträgt er weiterhin 131 € pro Monat.

Er ist dafür gedacht, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu entlasten – zum Beispiel über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI wie AHAD Care.

Wer hat Anspruch?

Anspruch haben alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die in häuslicher Pflege leben. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag eine der zentralen Leistungen, die für Haushaltshilfe genutzt werden kann.

Wofür kann ich ihn einsetzen?

Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden – also für haushaltsnahe Hilfen wie Reinigung, Wäsche, Einkauf und Botengänge.

Wie viele Stunden Haushaltshilfe deckt das?

Bei einem Stundensatz von 35 € entsprechen 131 € rund 3 bis 4 Stunden Alltagshilfe pro Monat, die vollständig über die Pflegekasse gedeckt sind. Über das Jahr gerechnet stehen so 1.572 € zur Verfügung.

PositionBetrag
Entlastungsbetrag pro Monat131 €
Stundensatz AHAD Care35 €
Vollständig gedeckte Stunden pro Monatca. 3–4 Std.
Entlastungsbetrag pro Jahr (12 × 131 €)1.572 €
Beispielrechnung bei einem Stundensatz von 35 €.

Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort: Beträge aus einem Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen und nachträglich genutzt werden.

Beispiel: Wer von Januar bis Juni keine Leistung in Anspruch nimmt, hat bis Ende Juni 786 € angespart (6 × 131 €) und kann diese später gebündelt einsetzen – etwa für eine intensivere Unterstützung über mehrere Monate.

Häufige Fragen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierungshilfe und keine verbindliche Rechts- oder Leistungsauskunft. Die konkrete Erstattung hängt von Ihrer Pflegekasse, der Anerkennung des Angebots und dem Einzelfall ab.

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