Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagshilfe nutzen
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5 eine weitere, oft ungenutzte Möglichkeit, Alltagshilfe zu finanzieren.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 % des monatlichen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen.
Das gilt für Pflegegrad 2 bis 5 – und nur, soweit der Sachleistungsbetrag nicht bereits vollständig für einen ambulanten Pflegedienst genutzt wird.
Wie viel ist das konkret?
Die 40-%-Werte sind gesetzliche Obergrenzen. Verfügbar ist höchstens der tatsächlich nicht für einen Pflegedienst genutzte Rest. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag ergeben sich folgende rechnerische Maximalbeträge:
| Pflegegrad | Sachleistung / Monat | max. 40 % | + Entlastungsbetrag | rechnerische Obergrenze gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 131 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 131 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 131 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 131 € | 1.050,60 € |
Was heißt das in Stunden?
Beim veröffentlichten Stundensatz von 32,75 € entspräche die rechnerische Obergrenze bei Pflegegrad 3 rund 22,3 Stunden und bei Pflegegrad 5 rund 32,1 Stunden Alltagshilfe pro Monat. Das ist keine Zusage: Entscheidend ist der tatsächlich ungenutzte Sachleistungsrest.
Im Kostenrechner tragen Sie deshalb den voraussichtlich ungenutzten Rest selbst ein. Die Pflegekasse bestätigt den tatsächlich verfügbaren Betrag.
Worauf Sie achten sollten
Der Umwandlungsanspruch ist an Bedingungen geknüpft und muss mit der Pflegekasse abgestimmt werden. Er reduziert den verfügbaren Sachleistungsbetrag für den Pflegedienst entsprechend.
Häufige Fragen
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