Pflegegrad beantragen im Schwarzwald-Baar-Kreis: Schritt für Schritt
Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, braucht dafür zunächst nur einen Anruf oder einen kurzen Brief an die Pflegekasse. Wir zeigen die Schritte bis zum Bescheid, wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten und wo Sie im Schwarzwald-Baar-Kreis kostenlos beraten werden.
Geplante Änderung ab 2027 (Stand: 13. Oktober 2026)
Wer einen Pflegegrad beantragen kann
Einen Pflegegrad beantragen können alle, die pflegeversichert sind. Anerkannt wird er, wenn Sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen im Alltag nicht mehr ganz selbständig sind. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 SGB XI).
Leistungen gibt es außerdem nur, wenn Sie in den zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre pflegeversichert waren. Dabei zählt die eigene Mitgliedschaft ebenso wie die Familienversicherung (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
Den Antrag können Sie selbst stellen. Angehörige, Nachbarn oder Bekannte können das für Sie übernehmen, wenn Sie ihnen eine Vollmacht geben.
Warum sich der Antrag auch bei leichteren Einschränkungen lohnen kann
Ein Antrag kann sich schon lohnen, wenn Sie sich selbst noch nicht als pflegebedürftig sehen. Nach geltendem Recht reichen geringe Einschränkungen der Selbständigkeit. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten in der Begutachtung (§ 15 SGB XI).
Mit Pflegegrad 1 haben Sie unter anderem Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Umbauten in der Wohnung und den Entlastungsbetrag (§ 28a SGB XI). Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Damit können Sie zum Beispiel ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag bezahlen, etwa eine Haushaltshilfe. Bei Pflegegrad 1 soll er nach dem Reformentwurf ab 2027 entfallen.
Geplante Pflegereform: Was sich für neue Anträge ändern könnte
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 entfallen.
Der Entwurf sieht auch strengere Schwellen vor. Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen ab 2027 mehr Punkte nötig sein, für Pflegegrad 1 zum Beispiel 15 statt 12,5. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn laut Bundesgesundheitsministerium nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren.
Offen ist, wie Anträge aus 2026 behandelt werden, über die erst 2027 entschieden wird. Das hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes ab. Der Sozialverband VdK rät, einen Erstantrag noch 2026 zu stellen.
Schritt für Schritt zum Pflegegrad
- 1
Antrag stellen: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder schreiben Sie ihr. Sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein formloser Satz genügt, etwa: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Einen schriftlichen Antrag, etwa per E-Mail oder Einschreiben, können Sie später leichter nachweisen. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Pflegeversicherung.
- 2
Beratung nutzen: Nach einem ersten Antrag muss Ihnen die Pflegekasse einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen anbieten. Alternativ stellt sie Ihnen einen Beratungsgutschein aus (§ 7b SGB XI). Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt.
- 3
Begutachtung: Die Pflegekasse beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg. Er kündigt den Termin meist schriftlich an und besucht Sie zu Hause. Beim ersten Antrag ist eine Begutachtung nur per Telefon oder Video ausgeschlossen. Bei privat Versicherten übernimmt Medicproof die Begutachtung.
- 4
Bescheid: Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hat sie eine Verspätung zu vertreten, zahlt sie Ihnen 70 € für jede angefangene Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI).
- 5
Leistungen ab Antragsmonat: Wird ein Pflegegrad anerkannt, gelten die Leistungen ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Einschränkungen da schon bestanden.
- 6
Widerspruch: Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einlegen (§ 84 SGG). Das Gutachten bekommen Sie in der Regel mit dem Bescheid. Prüfen Sie, ob Ihr Alltag darin richtig beschrieben ist.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: So bereiten Sie sich vor
Die Gutachterin oder der Gutachter will verstehen, wie selbständig Sie im Alltag sind. Schildern Sie ehrlich, wie ein gewöhnlicher Tag abläuft. Spielen Sie Ihre Einschränkungen nicht herunter. Übertreiben sollten Sie aber auch nicht.
Diese Unterlagen und Hilfen sollten Sie bereitlegen:
- Ihren aktuellen Medikamentenplan
- Arztberichte und Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha, soweit vorhanden. Fehlende Berichte müssen Sie nicht extra anfordern.
- Eine Liste Ihrer Hilfsmittel, zum Beispiel Rollator oder Hörgerät
- Notizen zum Alltag oder ein Pflegetagebuch über einige Tage: Wobei brauchen Sie Hilfe, wie oft und wie lange?
- Eine vertraute Person, die beim Termin dabei ist und ergänzen kann, was Ihnen selbst nicht einfällt
Kostenlose Beratung: Pflegestützpunkte im Schwarzwald-Baar-Kreis
Im Landkreis gibt es zwei Pflegestützpunkte. Sie beraten kostenlos und neutral, auch dazu, wie Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Laut Landratsamt ist die Beratung im Büro, am Telefon oder bei Ihnen zu Hause möglich.
Unabhängig davon haben Sie Anspruch auf Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Das gilt schon, sobald Sie einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratung brauchen. Privat Versicherte werden von COMPASS Private Pflegeberatung beraten.
| Pflegestützpunkt | Adresse | Telefon | Zuständig für |
|---|---|---|---|
| Nord | Am Hoptbühl 2, 78048 Villingen-Schwenningen | 07721 913-7456 | Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen, Gütenbach, Königsfeld, Mönchweiler, Niedereschach, Schonach, Schönwald, St. Georgen, Triberg, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen, Vöhrenbach |
| Süd | Humboldtstraße 11, 78166 Donaueschingen | 07721 913-5456 | Bad Dürrheim, Blumberg, Bräunlingen, Donaueschingen, Hüfingen, Tuningen |
Hilfe im Haushalt schon während des Verfahrens?
Bis zum Bescheid können rund fünf Wochen vergehen, manchmal länger. Wird der Pflegegrad anerkannt, beginnen die Leistungen mit dem Antragsmonat. Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht gesondert beantragen. Die Pflegekasse erstattet ihn gegen Belege, zum Beispiel für die Hilfe eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI).
Ob Ihre Pflegekasse auch Rechnungen aus der Zeit vor dem Bescheid erstattet, klären Sie bitte vorher mit ihr. Lassen Sie sich die Antwort am besten schriftlich geben. Wird kein Pflegegrad anerkannt, zahlen Sie die Hilfe selbst.
Bei Pflegegrad 1 kommt die geplante Reform hinzu. Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag dort ab 2027 entfallen. Ob Restbeträge aus 2026 danach noch nutzbar sind, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Fest einplanen können Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nach heutigem Stand deshalb nur für 2026.
Was AHAD Care beiträgt
AHAD Care ist im Schwarzwald-Baar-Kreis als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt. Wir sind kein Pflegedienst. Grundpflege, Körperpflege, Behandlungspflege, Betreuung und Begleitung zu Terminen übernehmen wir nicht. Bei Fragen zum Antrag selbst sind die Pflegestützpunkte und Ihre Pflegekasse die richtigen Stellen.
Wir helfen im Haushalt: beim Putzen, bei der Wäsche, beim Aufräumen, beim Einkauf und bei Botengängen. Ein Einsatz dauert 2,5 Stunden und kostet 110,00 € (44,00 € pro Stunde). Mit anerkanntem Pflegegrad können Sie die Einsätze 2026 über den Entlastungsbetrag abrechnen. Sie wählen einen festen Rhythmus, von einmal im Monat bis zweimal pro Woche.
Häufige Fragen
Quellen
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit(öffnet in neuem Tab)
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit(öffnet in neuem Tab)
- § 7a SGB XI – Pflegeberatung(öffnet in neuem Tab)
- § 7b SGB XI – Beratungsangebote und Beratungsgutscheine(öffnet in neuem Tab)
- § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren(öffnet in neuem Tab)
- § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen(öffnet in neuem Tab)
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1(öffnet in neuem Tab)
- § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen(öffnet in neuem Tab)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag(öffnet in neuem Tab)
- § 142a SGB XI – Begutachtung per Telefon oder Video(öffnet in neuem Tab)
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist(öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesundheitsministerium: Antragsverfahren für Pflegeleistungen(öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Pressemitteilung)(öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (PDF)(öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)(öffnet in neuem Tab)
- Bundesgesundheitsministerium: Erläuterungen zu den Maßnahmen des PNOG (PDF)(öffnet in neuem Tab)
- Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis: Pflegestützpunkte(öffnet in neuem Tab)
- Medizinischer Dienst Baden-Württemberg: Pflegebegutachtung(öffnet in neuem Tab)
- Medizinischer Dienst: Checkliste zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung (PDF)(öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorbereiten(öffnet in neuem Tab)
- Verbraucherzentrale: Die telefonische Begutachtung(öffnet in neuem Tab)
- Sozialverband VdK: Jetzt Erstantrag auf Pflegegrad stellen(öffnet in neuem Tab)
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